ALLGEMEINE VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN

FURNESS CONTROLS GmbH, WILLICH
Version 1.1 Gültig ab 1/1/2000

I. Allgemeines

1. Für die Geschäftsbeziehungen zwischen uns und unseren Kunden gelten ausschließlich folgende Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen (AVLB), es sei denn, dass etwas Anderes von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt worden ist. Unsere AVLB gelten spätestens durch die Annahme der Lieferung als anerkannt. Sie gelten weiterhin als anerkannt innerhalb dauernder Geschäftsverbindung. Die Geschäftsbedingungen des Kunden, gleichgültig welchen Inhalts oder welcher Benennung, finden grundsätzlich, auch wenn wir ihnen nicht noch einmal ausdrücklich widersprechen, nur insoweit Anwendung, als sie nicht von unseren AVLB abweichen, es sei denn, etwas Anderes ist ausdrücklich schriftlich vereinbart.

2. Unsere Angebote sind freibleibend. Technische Angaben und Beschreibungen des Liefergegenstandes in Angeboten, Prospekten und sonstigen Informationen sind unverbindlich. Aufträge, Verträge, Vertragsänderungen oder -ergänzungen und alle sonstigen Vereinbarungen oder Erklärungen einschließlich der Zusicherung von Eigenschaften werden für uns erst dann verbindlich, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt worden sind (vgl. zu den Lieferterminen Abschnitt II. (2) unten).

3. Änderungen der in diesen AVLB und/oder dem Vertrag enthaltenen Bestimmungen bedürfen der Schriftform.

4. Die Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen nicht.

5. Soweit nicht anderweitig vereinbart, ist der Erfüllungsort für sämtliche Zahlungs- und sonstigen Vertragsverpflichtungen der Sitz unserer Gesellschaft. Der Erfüllungsort für Lieferungen ist der Versandort.

6. Für alle Rechtsstreitigkeiten mit Vollkaufleuten, einschließlich Wechsel – und Scheckverfahren, ist der ausschließliche Gerichtsstand an unserem Sitz. Wir behalten uns jedoch vor, den Kunden auch an seinem Sitz zu verklagen.

7. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland, ausgenommen das Einheitliche UN (CISG) Kaufrecht von 1980. Dies gilt auch dann, wenn der Kunde seinen Sitz im Ausland hat, oder wenn die Lieferung ins Ausland erfolgt.

8. Die Rechte unseres Kunden aus dem Vertrag sind nicht übertragbar.

II. Lieferung, Gefahrenübertragung, Verzug

1. Der Umfang unserer Lieferpflicht ergibt sich ausschließlich aus unserem schriftlichen Angebot und/oder unserer schriftlichen Auftragsbestätigung. Wir sind stets bemüht, die vereinbarten Spezifikationen einzuhalten, jedoch berechtigt, im Rahmen von handelsüblichen Mengen- oder Qualitätstoleranzen von der vereinbarten Spezifikation abzuweichen.

2. Wir sind um die Einhaltung der von uns angegebenen Lieferfristen und/oder -termine nach Kräften bemüht. Ohne eine ausdrückliche schriftliche diesbezügliche Garantie sind die von uns angegebenen Lieferfristen und/oder -termine jedoch nur annähernd und stehen insbesondere unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen ordnungsgemäßen und ausreichenden Belieferung durch unsere Vorlieferanten. Die in unseren Auftragsbestätigungen genannten Termine gelten nicht als garantiert. Die Lieferfrist beginnt, sofern nichts anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart ist, mit der Absendung der Auftragsbestätigung. In jedem Fall setzt die Einhaltung der Lieferfrist voraus, dass sämtliche vom Kunden zu liefernden Unterlagen rechtzeitig eingehen und der Kunde die vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen einhält. Soweit Teillieferungen zumutbar sind, können diese erfolgen und gesondert in Rechnung gestellt werden.

3. Bei außergewöhnlichen Umständen außerhalb unserer Macht oder der Macht unsere Vorlieferanten verlängert sich die Lieferfrist in angemessenem Umfang. Wird durch diese Umstände die Lieferung unmöglich oder unzumutbar, sind wir berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Zu den außergewöhnlichen Umständen im Sinne dieses Absatzes zählt jedes Ereignis außerhalb unserer Einflussmöglichkeit, das die Herstellung, Lieferung oder den Transport der Waren dauernd oder teilweise verhindert, erschwert oder verzögert, d.h. neben Fällen höherer Gewalt, insbesondere auch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Unruhen, staatliche Eingriffe, handels- und energiepolitische Veränderungen, Betriebsstörungen jeder Art, Streiks und Aussperrung, Mangel oder abnorme Verteuerung von Rohstoffen, Transportmitteln oder Arbeitskräften, Verkehrsstörungen, Ausfuhr-, Einfuhr- oder Durchfuhrverbote, Schiffbruch oder sonstige Beschädigungen der Transportmittel, gleichgültig ob im Ursprungs-, Durchfuhr- oder Bestimmungsland.

4. Bei Import- und Exportgeschäften können wir vom Vertrag zurücktreten, sofern uns die erforderlichen Genehmigungen nicht erteilt werden.

5. Ein Rücktrittsrecht steht uns ferner dann zu, wenn der Abnehmer keine hinreichende Gewähr für seine Zahlungsfähigkeit bietet oder für unsere Forderungen keine ausreichenden Sicherheiten stellen oder eine gesicherte Finanzierung nicht nachweisen kann.

6. Bei Lieferverzug ist der Kunde nur dann zum Rücktritt berechtigt, wenn er nach Verzugsbeginn schriftlich eine angemessene Nachfrist setzt und gleichzeitig für den Fall der Nichtlieferung innerhalb der gesetzten Frist seinen Rücktritt ankündigt. Vertragsstrafen wegen verspäteter Lieferung sind ausgeschlossen.

7. Gerät der Kunde mit dem Abruf, der Abnahme oder Abholung der Ware in Verzug oder ist eine Verzögerung des Versandes oder der Zustellung von ihm zu vertreten, so sind wir unbeschadet weitergehender Ansprüche berechtigt.
a) die Ware auf seine Kosten und Gefahr bei uns oder einem Dritten einzulagern und ihm Lagerkosten in Höhe von mindestens 0,5 % des auf die nicht abgenommenen Mengen entfallenden Rechnungsbetrages für jede angefangene Woche der Lagerung zu berechnen oder
b) nach Ablauf einer angemessenen von uns gesetzten Nachfrist die nicht abgenommenen Mengen anderweitig zu verkaufen, hierbei haftet der Kunde auf die Differenz zwischen vereinbarten Kaufpreis und Erlös aus dem anderweitigen Verkauf oder
c) nach Ablauf der von uns gesetzten Nachfrist in Höhe der nicht abgenommenen Mengen vom Vertrag zurückzutreten.

8. Bei der Verwendung von Kostenklauseln gelten, soweit sich aus diesen AVLB nichts anderes ergibt, die Begriffe und Definitionen der INCOTERMS 2020. Wenn nichts anderes schriftlich vereinbart ist, erfolgt die Lieferung ab Werk und ohne Verpackung-, Transport- und Frachtkosten. Zölle werden vom Käufer getragen. Wenn die Ware an einen anderen Ort geliefert werden soll, ist der Käufer verpflichtet, uns innerhalb von 7 Tagen nach unserer Mitteilung, dass die Ware zur Lieferung bereitsteht, Anweisungen zu geben, wohin und auf welchem Wege die Ware geliefert werden soll. Wenn der Käufer es unterlässt, diese Anweisungen innerhalb von 7 Tagen zu geben, sind wir berechtigt, die Lieferung in Rechnung zu stellen und die Ware auf Kosten des Käufers nach handelsüblichen Lagermieten bis zur Auslieferung einzulagern.

9. Bei sämtlichen Lieferungen – auch bei CIF oder FOB Lieferungen oder Selbstabholung – geht die Transportgefahr auf den Kunden über, sobald die Ware das jeweilige Lieferwerk oder unser Lager verlassen hat oder einem Beförderungsmittel, einem Spediteur oder Frachtführer auf dem Werks- oder Lagergrundstück übergeben ist. Im Falle des Abs. 7 oben geht die Gefahr bereits mit Meldung der Versandbereitschaft auf den Abnehmer über.

10. Sollten, ausnahmsweise, dennoch Ansprüche wegen Transportschäden oder -verlusten gegen uns erhoben werden, so kann der Abnehmer diese nur geltend machen, falls er, vor Bezahlung der Fracht, rechtzeitig die Eintragung ordnungsgemäßer Schaden- und/oder Verlustvermerke auf den Frachtdokumenten und Frachtrechnungen und ordnungsgemäße Protokollaufnahme veranlasst hat und falls er uns oder den Transportfirmen derartige Schäden oder Verluste innerhalb einer Ausschlussfrist von 10 Tagen nach Eingang der Ware am Bestimmungsort, oder, bei Nichteingang, nach Zugang der Meldung der Versandbereitschaft angezeigt und die Ware mitsamt der Verpackung zu unserer Überprüfung bereitgehalten hat.

III. Preise, Zahlungsbedingungen, Sicherheiten

1. Die Lieferungen erfolgen zu den in der Auftragsbestätigung genannten Preisen (zuzüglich des jeweils geltenden Mehrwertsteuersatzes, soweit Mehrwertsteuer anfällt) und ohne Abzug von Skonto. Liegt der Tag der Lieferung oder der an dem Tag, an dem die Ware zur Abholung bereitgestellt wird, geltende Listenpreis über dem in der Auftragsbestätigung genannten Preis, so sind wir berechtigt diesen Preis in Rechnung zu stellen. Wird keine Auftragsbestätigung erteilt, so sind die im Lieferschein genannten Preise maßgeblich. Die Preise beinhalten nicht die Verpackungskosten und die Fracht für die Lieferung ab unserem Lager. Soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, bei nachträglicher Einführung oder Erhöhung auf der Ware lastender Abgaben, Steuern oder sonstiger Lasten, insbesondere EGAbgaben und Anti-Dumping- oder Ausgleichszölle o.ä. sowie bei Änderung der Währungsparitäten, den ausbedungenen Kaufpreis entsprechend zu erhöhen.

2. Zahlungen sind, mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung, spätestens 30 Tage nach Lieferung bzw. Rechnungsausstellung ohne Abzug in bar oder durch Banküberweisung zu bewirken. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung. Sie gelten an dem Tag geleistet, an dem wir über den Betrag verfügen können.

3. Wechsel nehmen wir nur nach vorheriger ausdrücklicher Vereinbarung zahlungshalber an, und zwar unter Ausschluss unserer Haftung für Rechtzeitigkeit und Ordnungsmäßigkeit von Vorlage und Protest, und nur dann, wenn diese rediskontfähig und ordnungsgemäß versteuert sind. Gutschriften über Wechsel und Schecks erfolgen vorbehaltlich des Eingangs und der Wertstellung an dem Tage, an dem der Gegenwert verfügbar ist. Diskont-, Einzugs- sowie sonstige Spesen und Auslagen, inkl. Wechselstempelsteuer, gehen zu Lasten des Kunden. Wir sind nicht verpflichtet, Befriedigung zunächst aus den uns übergebenen Wechseln, Schecks oder anderen erfüllungshalber erbrachten Leistungen zu suchen.

4. Sind mehrere gleichartige Verbindlichkeiten unseres Abnehmers nicht erfüllt, so ist er nicht berechtig zu bestimmen, auf welche Schuld er zahlt, sondern die Anrechnung erfolgt nach den gesetzlichen Vorschriften der § 366 Abs. 2, 367 BGB.

5. Bei Zielüberschreitung sind wir unbeschadet weitergehender Ansprüche berechtigt, Verzugszinsen in Höhe der Sätze, die wir selbst für aufgenommene Kredite zahlen müssen, mindestens jedoch in Höhe von 4% über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen.

6. Alle Forderungen, einschließlich der, für die wir Wechsel hereingenommen haben, werden sofort fällig, wenn der Abnehmer in Zahlungsverzug gerät, sonstige wesentliche Verpflichtungen aus dem Vertrag oder diesen AVLB nicht einhält oder wenn uns Umstände bekannt werden, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Abnehmers zu mindern, insbesondere Zahlungseinstellungen, Vergleich- oder Konkursverfahren. In diesen Fällen sind wir berechtigt, noch ausstehende Lieferungen zurückzuhalten oder nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheiten auszuführen. Im gegebenen Fall können wir ferner verlangen, dass die noch nicht bezahlte Ware vom Abnehmer auf seine Kosten herausgegeben wird. Dies gilt jedoch nicht als Rücktritt von dem Vertrag.

7. Im Übrigen sind wir im Falle des Zahlungsverzuges nach Setzung einer angemessenen Frist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

8. Die Aufrechnung mit anderen als unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen ist unzulässig. Ebenso ist unser Abnehmer nicht berechtigt, ein Zurückbehaltungsrecht wegen derartiger Ansprüche, insbesondere wegen seiner Gewährleistungsansprüche, geltend zu machen.

IV. Eigentumsvorbehalt

1. Die gelieferte Ware bleibt unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur endgültigen Bezahlung sämtlicher auf der Grundlage des Kaufvertrages entstandener und noch entstehender Forderungen, bei Bezahlung im Wechsel- oder Scheckverfahren solange, wie wir selbst noch in der Wechsel- oder scheckmäßigen Haftung stehen. Bei mehreren Forderungen oder laufender Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt als Sicherung für die Saldoforderung, auch wenn einzelne Warenlieferungen bereits bezahlt sind.

2. Der Abnehmer ist zur Weiterveräußerung nur im normalen Geschäftsverkehr berechtigt, nicht jedoch zur Verpfändung, Sicherungsübereignung oder sonstigen außergewöhnlichen Verfügungen. Die Forderungen aus der Weiterveräußerung werden bereits jetzt einverständlich an uns abgetreten. Der Abnehmer darf sie einziehen. Er hat die eingegangenen Beträge aber treuhänderisch unter gesonderter Aufbewahrung und Buchung für uns zu verwalten. Er muss uns jedoch die Einziehung dann überlassen, wenn er seinen Verpflichtungen uns gegenüber nicht nachkommt oder in Vermögensverfall gerät. Der Abnehmer hat uns bei der Einziehung umfassend zu unterstützen. Zu diesem Zweck hat er uns alle notwendigen Auskünfte zu erteilen und erforderlichen Unterlagen zu übergeben. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren weiterveräußert, so gilt die vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware.

3. Der Abnehmer muss die Vorbehaltsware gegen alle üblichen Risiken angemessen versichern, getrennt lagern, pfleglich behandeln und auf unseren Wunsch hin kennzeichnen. Ansprüche aus einem Schadensfall gegen die Versicherung werden bereits jetzt einverständlich in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware an uns abgetreten.

4. Pfändungen der Vorbehaltsware oder sonstige Zugriffe Dritter sind uns unverzüglich und unter Angabe des Namens und der Anschrift des Pfändenden oder des Dritten schriftlich anzuzeigen.

5. Gerät der Abnehmer in Zahlungsverzug oder erfüllt er sonstige wesentliche vertragliche Verpflichtungen nicht, so können wir die Herausgabe der Vorbehaltsware verlangen und sie verwerten. Der Abnehmer hat die Wegnahme zu dulden und zu diesem Zweck seine Büro- und Geschäftsräume betreten zu lassen. Die Wegnahme gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag. Haben wir jedoch eine Frist mit Ablehnungsandrohung gesetzt und veräußern wir danach die Ware, so haftet der Abnehmer auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Verwertungserlös. Darüber hinaus trägt er die Kosten der Rücknahme.

6. Übersteigt der Wert aller Sicherheiten die gesicherten Forderungen um mehr als 20 %, so kann der Abnehmer insoweit Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verlangen.

V. Gewährleistung und sonstige Haftung

1. Der Abnehmer hat jede Lieferung sofort nach Empfang sorgfältig und vollständig zu untersuchen. Bei der Untersuchung erkennbare Mängel oder Fehlbestände müssen innerhalb von sieben Tagen nach Empfang der Ware schriftlich gerügt werden. Andernfalls gilt die gesamte Lieferung insoweit als genehmigt. Zeigt sich später ein bei der anfänglichen Untersuchung nicht erkennbarer Mangel, so hat uns der Abnehmer unverzüglich zu unterrichten. Bei Erteilung der Mängelrüge hat der Abnehmer den behaupteten Fehler detailliert schriftlich zu beschreiben und insbesondere mitzuteilen, auf welche Weise und unter welchen Umständen dieser Fehler eingetreten ist.

2. Unsere Gewährleistung erstreckt sich auf zugesicherte Eigenschaften der Ware und auf die Fehlerfreiheit hinsichtlich Material und Verarbeitung entsprechend dem jeweiligen Stand der Technik. Eine Gewährleistungspflicht wird nicht ausgelöst durch unwesentliche Abweichung in Farbe, Abmessung und/oder anderen Qualitäts- und Leistungsmerkmalen der Ware.

3. Eine Gewährleistungspflicht besteht jedoch nur, wenn ein Mangel trotz ordnungsgemäßer und in Übereinstimmung mit etwaigen Anleitungen durchgeführter Anwendung, Pflege, Wartung und normaler Beanspruchung und unter Einsatz qualifizierten Personals durch den Abnehmer eingetreten ist und nicht auf natürlichem Verschleiß oder der Korrosion einzelner Teile oder unfachmännischen Reparaturen oder Umbauten von fremder Hand beruht.

4. Zur Versendung der gerügten Ware an uns hat der Abnehmer zuvor unsere schriftliche Zustimmung hierzu einzuholen. Zu diesem Zweck hat er uns die Unterlagen (Auftragsbestätigung, Lieferschein, Rechnung u. ä.) zurückzusenden, aus denen die Berechtigung seines Gewährleistungsanspruches ergibt. Anschließend hat er die gerügte Ware in der Originalverpackung oder einer ebenso gesicherten Verpackung an uns zu senden.

5. Begründete und ordnungsgemäß gerügte Mängel verpflichten uns, nach unserer Wahl entweder die Mängel zu beseitigen der den fehlerhaften Teil oder die fehlerhafte Ware innerhalb einer angemessenen Lieferzeit auszutauschen oder dem Abnehmer den Gegenwert der fehlerhaften Ware zu erstatten. Auch in diesen Fällen trägt der Abnehmer das Transportrisiko für Hin- und Rücksendung. Die infolge berechtigter Mängelrüge entstehenden Transportkosten für Hin- und Rücksendung, Arbeits- und Materialkosten tragen jedoch wir.

6. Ein Recht, den Vertrag rückgängig zu machen oder den Preis zu mindern, hat der Abnehmer nur dann, wenn wir entweder die Mängelbeseitigung und den Umtausch ablehnen oder uns auf seine begründete Beanstandung innerhalb einer angemessenen Frist von mindestens drei Wochen nicht äußern oder die Mängelbeseitigung nicht zum Erfolg führte bzw. die Ersatzlieferung ebenfalls mängelbehaftet ist und dies von ihm ordnungsgemäß im Sinne von Abs. 1 oben gerügt worden ist. Unter den Voraussetzungen des Satzes 1 kann der Abnehmer den Vertrag jedoch nur dann rückgängig machen, wenn ihm die Übernahme der Geräte zu einem geminderten Preis billigerweise nicht zugemutet werden kann.

7. Schadensersatzansprüche des Abnehmers, gleichgültig auf welche Rechtsgrundlage gestützt, bestehen nur in den Fällen des § 11 Nr. 7 des Gesetzes über Allgemeine Geschäftsbedingungen = AGBG (vorsätzlich und grob fahrlässige Vertragsverletzung), § 11 Nr. 8 b ABGB (Verzug und Unmöglichkeit, soweit von uns vorsätzlich und grob fahrlässig verschuldet), § 11 Nr. 9 AGBG (Interessenwegfall des Abnehmers bei Teilverzug und Teilunmöglichkeit, jedoch auch hier nur, soweit diese von uns vorsätzlich und grob fahrlässig verschuldet sind) und § 11 Nr. 11 AGBG (falsch zugesicherte Eigenschaften) sowie in den Fällen grobfahrlässig oder vorsätzlich begangener unerlaubter Handlungen. Darüber hinaus besteht auch in diesen Fällen Anspruch auf Ersatz des sogenannten mittelbaren bzw. Mangelfolgeschadens nur, soweit dieser bei Vertragsschluss von uns vorhersehbar bzw. bei der Zusicherung ins Auge gefasst war.

8. Jegliche Ansprüche im Zusammenhang mit Mängeln verjähren 6 Monate nach Eingang der Ware am Bestimmungsort, spätestens 8 Monate nach Meldung der Versandbereitschaft.

VI. Verpackungen

Der Kunde wird von uns hiermit beauftragt, sämtliche Verpackungsmaterialien der Liefergegenstände, einschließlich der Transport-, Um- und Verkaufsverpackung, einer erneuten Verwendung oder stofflichen Verwertung außerhalb der öffentlichen Abfallbeseitigung zuzuführen. Der Kunde wird insofern als beauftragter Dritter im Sinne des § 11 der Verpackungsordnung tätig. Sofern der Kunde dieser Verpflichtung nicht nachkommt, sind wir berechtigt, die erneute Verwendung oder stoffliche Verwertung durch einen Dritten durchführen zu lassen und dem Kunden die dafür entstehenden Kosten in Rechnung zu stellen. Soweit wir von unseren Verpflichtungen nach der Verpackungsordnung freigestellt werden, entfallen die in diesem Abschnitt dem Kunden auferlegten Verpflichtungen.

VII. Urheberrechte

Alle Zeichnungen, Produktbeschreibungen und anderes beschreibendes Material welches von uns geliefert wird ist urheberrechtlich geschützt und darf außer in dem nach dem Urhebergesetz zulässigen Rahmen weder im Ganzen noch Teilen vervielfältigt werden, gleich ob dies auf elektronischer Art, mechanischer Art, Fotokopie, Aufnahme oder durch Speicherung in elektronischen Speichersystemen oder auf andere Weise erfolgt, es sei denn es liegt eine schriftliche Genehmigung des Urheberrechtsinhabers vor.